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Satzung des Vereins „Bürgerinitiative Lebensraum Röschenwald e.V.“

  

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Bürgerinitiative Lebensraum Röschenwald e.V.“.

  2. Der Sitz des Vereins ist Zollenreute.

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes, insbesondere im und um

den Röschenwald als Teil des Altdorfer Waldes und der ihn umgebenden Natur.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:

- Beschaffung und Verbreitung von Informationen

- Informationsveranstaltungen und Pressearbeit

- Abgabe von Stellungnahmen bei Vorhaben, die den Vereinszweck betreffen

- Mitwirkung und Wahrnehmung von Beteiligungsrechten in natur- und landschaftsschutzrelevanten

Verfahren des Landes, der Kreise und Kommunen

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitglieder

 

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:

- ordentliche Mitglieder

- jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

  1. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Dem Antragsteller ist die Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod sowie bei juristischen Personen durch Auflösung.

  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschluss-Entscheidung ist dem Auszuschließenden schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss zum Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung ohne Aussprache nach vorherigem Sachvortrag durch ein Vorstands-mitglied mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte, Ämter und Funktionen. Die Beitragspflicht bleibt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft durch den Ausschluss bestehen.

 

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2.  Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es zwingend erfordert oder wenn 25 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und mit eingehender Begründung dies vom Vorstand verlangt. Zur außer­ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. In der außerordentlichen Mitglieder­versammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt, deretwegen die Einberufung erfolgt ist. Ergänzungsanträge oder Abänderungsanträge vor oder während der Versammlung sind unzulässig. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die Bestimmungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

  3. Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Aulendorf, im Amtsblatt der Stadt Bad Waldsee und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wolpertswende mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Termins. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen

Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu

berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

- Beiträge

- alle Geschäftsordnungen des Vereins

- Satzungsänderungen

- Auflösung des Vereins

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

Vereinsmitglieder beschlussfähig.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied fungiert als Versammlungsleiter.

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem 3. Vorsitzenden

- dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden je einzeln vertreten.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Das jeweilige Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Dabei ist ein zeitlich versetzter Wahlmodus einzuhalten:

- 1. Jahr: 1. und 3. Vorsitzender

- 2. Jahr: 2. Vorsitzender und Kassenwart.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter drei, so ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, und hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Strategie und Aufgaben des Vereins zu formulieren

- alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Vereinszwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu erreichen

Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende den Stichentscheid.

 

 

§ 9 Protokollierung von Beschlüssen

 

Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

 

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.

  2. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichtsbehörden, Registergerichten oder Finanzbehörden aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

 

 

§ 11 Datenschutzbestimmungen

  1. Name, Adresse und Geburtsdatum der Mitglieder werden vom Verein aufgenommen. Aktive Mitglieder mit besonderen Aufgaben, insbesondere die Vorsitzenden, werden zusätzlich mit den Kommunikationsdaten sowie der Bezeichnung der Funktion aufgenommen und gespeichert. Personenbezogene Daten sowie die Bankverbindungen aller Mitglieder werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

  2. Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt.

  3. Im Rahmen seiner Pressearbeit informiert der Verein die Tagespresse über Ergebnisse und besondere

Ereignisse. Diese Informationen werden ggf. auch auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt Aulendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für Naturschutzmaßnahmen verwenden darf.

 

 

§ 13 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 16.12.2019 beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten.

  

 

Bad Waldsee, den 16.12.2019

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